Einige nützliche Hinweise für den Praktiker

Umgang mit Gefahrstoffen:

  • Werden alle Mitarbeiter/innen, die mit Gefahrstoffen beschäftigt sind, mindestens einmal jahrlich unterwiesen?
  • Die Unterweisung muss von den Unterwiesenen mit Unterschrift bestätigt werden.
  • Sind für die verwendeten Gefahrstoffe Betriebsanweisungen an übersichtlicher Stelle am Arbeitsplatz ausgehängt (denken Sie auch daran, dass ab Juni 2015 für Gefahrstoffe die Kennzeichnung/Gefahrensymbole gem. GHS / CLP verpflichtend sind)?
  • Wird das Risikopotential der Gefahrstoffe bewertet und dokumentiert bzw. eine mögliche Substitution geprüft?
  • Wird ein Gefahrstoffverzeichnis gem. GefStoffV geführt?
  • Werden die Lager- und Kennzeichnungsvorschriften für Gefahrstoffe eingehalten?

 

Beförderung von Gefahrgütern:

  • Mitarbeiter/innen, die mit Gefahrgütern beschäftigt sind (auch Be- und Entladen, Verpacken, u.s.w.), müssen regelmäßig geschult werden.
  • Wenn jährlich mehr als 50 t Gefahrgüter befördert oder entladen werden, muss ein Gefahrgutbeauftragter schriftlich bestellt werden.
  • Achten Sie auf die zulässige Verpackung, die korrekte Beschriftung und Ladungssicherung sowie die Zusammenladeverbote der Gefahrgüter.
  • Die Angaben im Versandpapier müssen der ADR-Vorschift entsprechen.
  • Der Fahrer muss bei Überschreitung der Grenzmenge eine ADR-Bescheinigung (Gefahrgutführerschein) vorweisen können.
  • Lassen Sie sich die ordnungsgemäße Übernahme des Gefahrgutes sowie die Einhaltung der ADR-Vorschriften vom Fahrer schriftlich bestätigen (Warntafel am Fahrzeug, Schutzausrüstung, u.s.w.).

 

Lagerung von wassergefährdenden und umweltgefährlichen Stoffen:

  • Das Lagern von wassergefährdenden, brennbaren und sonstigen umweltgefährlichen Stoffen unterliegt einer strengen Reglementierung. Wird diese nicht eingehalten, können bei Havarien, Brände oder Unfällen existenzielle Nöte die Folge sein (Stichwort: Umweltstrafrecht, Versicherungsrecht).
  • Haben Sie Ihre Läger nach der AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) bewertet? Diese Bewertung bzw. das Ergebnis gibt Auskunft darüber, wie die Lagerung zu erfolgen hat.
  • Bei Lager-Mengenüberschreitung brennbarer Flüssigkeiten (abhängig von Flammpunkt) ist das Lager erlaubnisbedürftig bzw. überwachungsbedürftig. Auch die Belange des Explosionsschutzes sind zu beachten.
  • Lagerbehälter unterliegen in der Regel einer wiederkehrenden Prüfung durch die ZÜS.

 

Abfallmanagement:

  • Erzeugen Sie Sonderabfälle zur Beseitigung, so müssen Sie diese der Sonderabfallagentur andienen (Andienungspflicht-Baden-Würt.). Abhängig von der erzeugten Abfallmenge muss bei der SAA eine Anzeige vorgenommen bzw. ein Antrag gestellt werden.
  • Prüfen Sie die korrekte Führung der Nachweise.

 

Anlagenmanagement:

  • Kommen bei Ihnen Fluorförderzeuge, Aufzüge, Hebebühnen, Druckbehälter, kraftbetätigte Tore, Schweißgeräte, elektr. Hebezeuge, Krane,... zum Einsatz? Diese unterliegen einer Erstprüfung bzw. einer widerkehrenden Prüfung durch die ZÜS und / oder befähigte Person. Prüfbücher müssen geführt werden (Nützliche Hilfestellung liefern die BGV´n und BetrSichV).
  • Druckbehälter (z. B. für Druckluft) sind bereits ab PS*V> 50 (max zuläßiger Druck * Volumen) überwachungsbedürftig. Somit unterliegen sie einer Prüfung vor Inbetriebnahme und wiederkehrend durch die befähigte Person oder PS*V > 200 durch die ZÜS.
  • Prüfen Sie die 4. BImSchV (4. Bundesimmissionsschutz- Verordnung). Dort werden alle gem. dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtigen Anlagen aufgelistet.

 

Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze:

  • Werden alle Arbeitsbereiche und Tätigkeiten einer Gefährdungsbeurteilung unterzogen?
  • Ist die Gefährdungsbeurteilung nachvollziehbar dokumentiert?
  • Wurden die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Verbesserungsmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin überprüft und dokumentiert?
  • Wird die Gefährdungsbeurteilung bei geänderten Betriebsbedingungen angepasst?

 

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